WENN AUCH GAR NICHTS MEHR GEHT!
Wann kann eine Scheidung eingeleitet werden? Sie haben zwar beim Standesamt geheiratet, können sich aber nicht mit einem erneuten
Gang zum Standesbeamten Die Scheidung vor dem Standesbeamten, die das Bundesjustizministerium als neue Scheidungsvariante gerne gesehen hätte, weil sie die Justiz entlastet hätte, konnte sich politisch nicht durchsetzen. Angedacht war bei kinderloser Ehe eine Scheidung ohne Mitwirkung des Familiengerichts und ohne anwaltliche Beteiligung beim Notar oder Standesbeamten unter der Voraussetzung, dass zuvor sämtliche Scheidungsfolgen durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung geklärt wurdenscheiden lassen, weil der Gesetzgeber den Folgen einer Scheidung
größeres Gewicht Das Grundgesetz schützt in Art. 6 die Ehe, fordert aber nicht gleichzeitig zur Eheschließung auf beimisst als denen der Eheschließung: Deshalb kann die Scheidung nur durch ein Familiengericht ausgesprochen werden, und dies in der Regel auch nur dann, wenn die Eheleute zumindest
ein Jahr Na ja: manche Familiengerichte nehmen es mit dem Trennungsjahr recht genau und stellen den Scheidungsantrag bei Ihrem Ehegatten erst nach genau einem Jahr zu, während die meisten Gerichte das Scheidungsverfahren bereits bei einer Trennung von etwa 10 Monaten bearbeiten, weil die Klärung der Versorgungsanwartschaften durch die Versicherungsträger in der Regel einige Monate in Anspruch nehmen und im Scheidungstermin das Trennungsjahr dann längst abgelaufen istvon
Tisch und Bett getrennt Was auch in der gemeinsamen Wohnung möglich ist, wenn keine Versorgungsleistungen mehr erbracht werden und die Räumlichkeiten aufgeteilt und dem einen bzw. anderen Ehegatten zugewiesen wurden, jeder also praktisch in einem Teil der ehelichen Wohnung alleine lebt. Es besteht zwar insoweit keine „Dokumentationspflicht", die allerdings auch nicht schadet, sogar nützlich sein kann, wenn ein Ehegatte später behauptet, von einer Trennung von Tisch und Bett könne keine Rede sein leben und beide Ehepartner -und nicht nur Sie- zu einer Fortsetzung ihrer Ehe nicht bereit sind.
Das
TrennungsjahrZur Stellung eines ordnungsgemäßen Scheidungsantrags nicht erforderlich, aber ausgesprochen empfehlenswert ist der Vortrag zum Trennungszeitpunkt, ggfs. auch zu den Scheidungsgründen, da das Gericht anderenfalls misstrauisch wird, ob das Trennungsjahr überhaupt eingehalten wurde, Nachfragen stellt und sich hierdurch das Verfahren ggf. verzögert. Im Übrigen sind Angaben zum Trennungszeitpunkt, von dem ab also das Trennungsjahr beginnt, selbst für den Anwalt kaum überprüfbar, wenn beide Ehegatten hierzu identische Angaben machen. Auf die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es hierbei ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt, an dem die Steuerklasse geändert wird, von dem nur in
Ausnahmefällen § 1565 Abs. 2 BGB: Wenn das Abwarten des Trennungsjahres aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (z.B. schwere Beleidigung in der Öffentlichkeit, ehebrecherisches Verhältnis, körperliche Misshandlung; Alkoholexzesse usw.)abgesehen werden kann, sollten Sie unbedingt -auch bei nur
kurzen Ehe In der Regel bis zu 3 Jahren- einhalten, weil ein verfrühter, da deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres gestellter Scheidungsantrag zu dessen (kostenpflichtigen) Abweisung mit der Folge führen kann, dass Sie im ungünstigsten Fall die Scheidungskosten dreimal bezahlen müssen (für zwei Scheidungsverfahren und für das verfrüht gestellte und deshalb zurückgewiesene erste Verfahren müssen Sie auch noch die Kosten Ihres Ehepartners erstatten). Andererseits ist es unverfänglich, möglicherweise sogar sinnvoll, wenn der Scheidungsantrag etwa 2 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wird. Hierbei ist zu beachten, dass das Familiengericht, das Sie bei Ihrer Befragung auf Ihre Wahrheitspflicht hinweist, nur eingeschränkte Möglichkeiten nachzuprüfen, ob die übereinstimmenden Erklärungen der scheidungswilligen Ehegatten zum Trennungszeitpunkt zutreffend sind oder nicht, weshalb es auch in der Regel keiner Dokumentation der Trennung bedarf.
Wie gestaltet sich nun der Verfahrensablauf? Nach Einreichung des Scheidungsantrags, der nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin erfolgen darf, wird zunächst Ihr Ehegatte, der nicht notwendigerweise anwaltlich vertreten sein muss, aufgefordert, sich zu erklären, ob auch er die Ehe für gescheitert hält. Ist dies der Fall und der
Versorgungsausgleich Dieser betrifft die Rentenanwaltschaften, die bezogen auf die Ehezeit ausgeglichen werden. Beispiel: Ein Ehegatte hatte bei der Deutschen Rentenversicherung 500 €, der andere 200 €. Auszugleichen sind 300 € : 2 = 150 € für jeden, so dass beide Ehegatten aus ihrer Ehe mit 350 € „aussteigen"nicht durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen, müssen Sie -selbstverständlich mit unserer Hilfe- ein Formular ausfüllen, mit denen Sie Auskunft über Ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erteilen. Liegen dem Familiengericht die Mitteilungen der Rentenversicherer vor, was schon einmal 3 Monate oder bei ungeklärten Versicherungszeiten auch etwas länger in Anspruch nehmen kann, bestimmt es einen Termin, in dem die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird. Dies jedenfalls dann, wenn ansonsten die Scheidungsfolgen wie Unterhalt und/oder Zugewinn nicht im Verfahren geklärt werden müssen.
Einen Monat nach Vorliegen des Scheidungsurteils sind sie rechtskräftig geschieden und Sie können sich auf ein neues Eheabenteuer einlassen, wenn Sie als "gebranntes Kind" nicht das Feuer scheuen.
Und was kostet eine Scheidung? Wenn Sie eine Anwältin oder einen Anwalt nach den Kosten einer Scheidung fragen, wird sie/er Ihnen richtigerweise antworten: „Das kommt darauf an".
Worauf kommt es nun an?
Wenn Sie eine „Scheidung LIGHT" betreiben, mit der das Familiengericht nur die Scheidung aussprechen muss, wählen Sie fraglos die kostengünstigste Scheidungsvariante. Mit Hilfe unseres Gebührenrechners können Sie die Kosten ermitteln, die wir Ihnen bei einer solchen Scheidung in Rechnung stellen werden. Von den Gerichtskosten tragen Sie im Ergebnis aber nur die Hälfte: Denn in Scheidungsverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte die Kosten seines Anwalts/seiner Anwältin selbst trägt und die insgesamt angefallenen Gerichtskosten geteilt werden.
Scheidungsfolgen z.B. Unterhalt, Zugewinn, Hausrat; Ehewohnung; Versorgungsausgleich, mit denen sich das Gericht -da beantragt- beschäftigen muss, erhöhen den
Streitwert Würde im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Zugewinnausgleichsforderung iHv 20.000 € eingeklagt, erhöht sich der Verfahrensstreitwert um diesen Betrag; werden 400 € an nachehelichem Unterhalt geltend gemacht, erhöht sich dieser um (ggfs. weitere) 4.800 € (Jahreswert des Unterhalts) und damit die Gerichtskosten wie auch die Anwaltsgebühren. Deshalb ist es beim Familiengericht wie in der Kneipe nebenan: Wer die Getränke bestellt, bezahlt sie auch und wer sich den ganzen Bierdeckel voll schreiben lässt, hat eine höhere Zeche zu zahlen als jener, der es bei einem Bier (Scheidung) und einem Schnaps (Versorgungsausgleich) belässt.
Aber im Ernst: Sie können uns -für Sie völlig unverbindlich- Ihr „Scheidungsanliegen" (per Email) schildern und wir sagen Ihnen einigermaßen zuverlässig, was auf Sie im Ergebnis zukommen wird. Und bitte bedenken Sie -wie auch wir für Sie- immer dabei: Mit den von uns ermittelten Kosten müssen nicht nur Sie, sondern auch wir leben können, zumal wir gesetzliche Gebühren nicht unterschreiten dürfen (§ 49b BRAO).
Und wenn Ihr Einkommen dies erforderlich machen sollte, können Sie mit uns auch über die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe reden. Denn an den Kosten sollte Ihr Wunsch, sich scheiden zu lassen, letztlich nicht scheitern. Sollten Sie dies anders sehen, dürften Ihre Beweggründe, sich scheiden zu lassen, nicht von allzu großem Gewicht sein.